Abstellplatz-Ausgleichsabgabe
Die Stellplatz-Ausgleichsabgabe beträgt € 2.682,80
Ankündigungsabgabe
NÖ Ankündigungsabgabegesetz 1979, LGBl 3704
Aufschließungsabgabe
Der Einheitssatz für die Berechnung der Aufschließungsabgabe beträgt € 420,00.
Gebrauchsabgabe
NÖ Gebrauchsabgabengesetz 1973 LGBl. 3700-1
Hundeabgabe
Für einen Nutzhund z.B. Jagdausübung € 6,54
übrige Hunde € 25,40
für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential € 65,40
Kanalabgabenverordnung
Einmündungsabgabe für den Anschluss ab 17.12. 2007
§ 1 Abs. 1 - Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgaben für die Einmündung in den öffentlichen Mischwasserkanal wird gemäß § 3 Abs. 3 des NÖ Kanalgesetzes 1977 mit 2,58 % v.H. der auf einen Längenmeter entfallenden Baukosten (€ 723,72), das ist mit € 20,08 festgesetzt.
§ 4 Abs. 2 - Zur Berechnung der laufenden Gebühren für die Benützung der öffentlichen Kanalanlage (Kanalbenützungsgebühr) wird beim Mischwasserkanal der Einheitssatz mit € 2,05 festgesetzt.
Liegegebühr Aufbahrungshalle
Die Liegegebühren Aufbahrungshalle beträgt € 34,89
Lustbarkeitsabgabe
NÖ Lustbarkeitsabgabegesetz LGB 3703 in der geltenden Fassung
Marktstandsgebühren
pro laufender Meter € 2,00
Die Mindestgebühr pro Stand beträgt € 8,--
Nächtigungstaxe
Pro Person und Nächtigung € 1,00