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Was Sie als Anrainer tun müssen, um die Verkehrssicherheit auf Gehsteigen aufrecht zu erhalten:
Gem. § 93 der StVO 1960 besteht für alle Haus- und Liegenschaftseigentümer an allen Tagen, also auch an Sonn- und Feiertagen, in der Zeit von 6 bis 22 Uhr die Reinigungsverpflichtung der Gehsteige.
Die Räumung soll zu mindestens zwei Drittel erfolgen, bei Gehsteigen mit weniger als 1,5 m Breite ist der ganze Bereich zu räumen.
Schnee, der durch Räumfahrzeuge auf den Gehsteig kommt, ist ebenfalls vom Liegenschaftseigentümer zu beseitigen. Das Verlagern von Schneemassen auf die Fahrbahn ist übrigens verboten.
Existiert kein Gehsteig, so ist ein Streifen von einem Meter Breite entlang der Grundstücksgrenze winterlich zu betreuen.
Vor Aufbringung der Streumittel ist die Fläche von Schnee zu säubern, Streumittel sind nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß anzuwenden. Schlacke, Asche, Quarzsplitt, Quarzsand und Betonrecyclingsplitt sind verboten.
Sobald die aufgebrachten Streumittel nicht mehr erforderlich sind (Warmwetterperioden), müssen sie entfernt werden.
Auf Absicherung und Beseitigung der Gefahr von Dachlawinen, z. B. durch den Winterdienst oder den Dachdecker, ist zu achten
Die Unterlassung oder Vernachlässigung dieser Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist strafbar.